RÜCKBLICK: FINANCIAL LINES AM 07.12.2017

 

Am 07.12.2017 fand – mit beeindruckender Aussicht auf den Rhein – in Köln der DGVH- Thementag Financial Lines 2018 statt. Den anwesenden Vertretern aus Wissenschaft und Praxis wurde, wie bereits in den vergangenen Jahren, durch die Vorträge eine ausgezeichnete Grundlage für sich anschließende Diskussionen und fachlichen Austausch geboten. 

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Die Entwicklung der D&O-Versicherung aus Maklersicht

Zur Entwicklung der D&O-Versicherung aus Maklersicht sprachen Lukas Nazaruk und Tobias Liedtke, LL.M. von Marsh. Hierbei gingen sie sowohl auf den Trend zur flankierenden D&O-Individualversicherung als auch auf haftungs- und deckungsrechtliche Fragestellungen in den praxisrelevanten Restrukturierungsszenarien und die hierzu ergangene Rechtsprechung ein. Ausführlich widmete sich der Beitrag der sog. Two-Tier Trigger Policy (TTTP). Das 2013 in den Markt eingeführte und inzwischen mitunter auch als „Supervisory Board Protect“ vertriebene Produkt bietet den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz subsidiär zur D&O-Konzernpolice. Es trägt der im Aktiengesetz angelegten funktionalen Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat Rechnung. Allerdings könnten nach Bewertung durch die Dozenten potenzielle Kapazitätsengpässe auch über eine Erhöhung der D&O-Konzernpolice gelöst werden, so dass es keiner Vertragsfragmentierung durch den zusätzlichen Abschluss einer TTTP bedürfe. Ebenso seien in der Regel weder ein gesteigertes Haftungsrisiko noch eine und eine Interessenskollision des Versicherers der D&O-Konzernversicherung gegeben. Zur Eigenschadendeckung in der D&O-Versicherung, die durchaus kontrovers diskutiert wird, wurden beispielhafte Ausgestaltungen in der Praxis für Versicherer und Makler dargestellt sowie Problembereiche bei der Schadenabwicklung aufgezeigt. Neben den Auskunfts- und Belegobliegenheiten und hier insbesondere die Schadensanzeige und die Obliegenheiten im Schadenfall, wurde thematisiert, dass keine Stellungnahme oder ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person vorgesehen ist. Zuletzt wurde erörtert, ob ein „Fake- President“-Vorfall nur ein Fall für die Vertrauensschadenversicherung sei, deren Verbreitungsgrad nicht sehr hoch ist, weshalb nicht jedes Unternehmen diese Sachverhalte hierüber abwickeln könne. Wo haftungsrelevantes Verhalten von Geschäftsführern aus der Anspruchsgrundlage §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG regelmäßig in Betracht kommt, ist bei haftungsrelevantem Verhalten von Angestellten eine größere Differenzierung nötig, da sie grundsätzlich eine privilegierte Arbeitnehmerhaftung genießen. Im Hinblick auf die hierdurch entstehenden Probleme bei der Abwicklung von Schäden kamen die Dozenten zu dem Schluss, dass es sich weniger um ein „rechtliches“ als vielmehr um ein versicherungsmathematisches Problem handele. In der Cyber-Versicherung hingegen gestalte sich die Abwicklung schwieriger, da hier in den meisten Konstellationen regelmäßig kein Versicherungsschutz für sogenannte „Fake President“-Sachverhalte bestehe. Hier rieten die Dozenten dazu, sämtliche Haftungs- und Deckungsfragen weiter im Blick zu behalten, und hoben die Rolle des Maklers als Produktinnovator und Schadensbegleiter hervor. 

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Prospekthaftung – Wesentlichkeit maritimer Risiken

Dr. Eckehard Volz, Ince & Co Germany LLP, referierte zu dem Thema „Prospekthaftung – Wesentlichkeit maritimer Risiken“. Es wurde zunächst die spezielle Fondsstruktur dargestellt und ein Beispielfall skizziert. Anhand des Beispielsfalls wurden die verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen erläutert. Dabei ist insbesondere die für Anleger wichtige Aufklärungspflichtverletzung der Anleger- und objektgerechten Aufklärung zu nennen. Es folgte eine Darstellung von allgemeinen Eigenschaften und Risiken, die das jeweilige Anlageobjekt und damit den Betrieb des konkreten Schiffes betreffen können. Dabei gibt es einige besondere Risikobereiche, die in der maritimen Wirtschaft auftreten. Insbesondere bei der Einflaggung in ein ausländisches Register enstehen neue Risiken, da das Schiff dann dem Recht des jeweiligen Flaggenstaates unterliegt. Relevant ist das insofern, als dass man die wirtschaftlichen Vorteile gegen die rechtlichen Risiken des Flaggenstaates abwägen muss. Weiterhin stellen Charter- und Subcharterverträge ein Risiko dar, was die Schwankung der Charterraten angeht. Außerdem bestehen abhängig vom Schiffsbetriebsmodell andere Risiken, beispielsweise das Risiko der dinglichen Haftung des Schiffseigentümers nach völkerrechtlichen Grundlagen. Abschließend erfolgte eine Darstellung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, da bislang noch keine BGH-Rechtsprechung zur Aufklärung besonderer maritimer Risiken, die für die Anlageentscheidung wesentlich waren, vorliegt. 

Cyber: Implikationen der EU-Datenschutzgrundverordnung

Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn und Mareike Gehrmann, Taylor Wessing PartG mbB, widmeten sich dem Datenschutz und gaben einen Überblick über die Implikationen der EU- Datenschutzgrundverordnung auf die Cyberversicherung. Seit gut drei Jahren etabliere sich dieses Versicherungsprodukt im deutschen Markt. Gedeckt werden Eigenschäden sowie die Haftung aus Fremdschäden, welche durch Informationssicherheitsverletzungen (insbesondere Datenschutzverletzungen) verursacht werden. Der Versicherer übernimmt zusätzlich die sogenannten Krisenmanagementkosten. Die bisherige Schadenerfahrung im deutschen Markt sei noch recht gering; vor allem Erpressungsfälle würden bislang verstärkt dem Cyberversicherer angezeigt. Cyberversicherungs-Produkte seien dem stetigen technischen und rechtlichen Wandel fortlaufend anzupassen. Besonders die am 25. Mai 2018 wirksam werdende EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) mache es erforderlich, dass Versicherer ihre Cyberversicherungs-Produkte nochmals überprüfen und an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen. So sieht die DS-GVO eine deutliche Erhöhung der datenschutzrechtlichen Anforderungen vor, die ohne ein umfassendes Datenschutzmanagement-System kaum zu bewältigen sind. Dies betrifft vor allem die gestiegenen Cyber-Sicherheitsanforderungen, die strengeren Meldepflichten und die umfassenden Dokumentationspflichten. Ein Datenschutzmanagement-System dürfte deshalb eine wesentliche Voraussetzung sein, die seitens der Versicherer vor Zeichnung einer Versicherungspolice zukünftig verlangt werden wird. Zudem lege die DS-GVO fest, dass Verstöße neben Schadensersatzanforderungen der Betroffenen mit Geldbußen in Millionenhöhe geahndet werden können. Auch wenn diese Bußgelder regelmäßig nicht versicherbar sind bzw. nicht versichert werden, so werde vor allem der Rechtsschutz beim Führen behördlicher und gerichtlicher Verfahren zur Abwehr von Bußgeldbescheiden für Versicherungsnehmer eminent an Bedeutung gewinnen. Dasselbe gelte für ein gutes Krisenmanagement im Umgang mit einem datenschutzrechtlichen Verstoß, um etwaige Schäden gering zu halten. Mit Blick auf die neuen Bedürfnisse der Versicherungsnehmer empfahlen die Dozentinnen den Versicherern, ihre bislang angebotenen Leistungen auf den Prüfstand zu stellen. 

Wenn der Toaster mit der Kaffeemaschine - Sichere Identitäten für loT Geräte und Produktionsanlagen

Mit stetem technischen Wandel befasste sich auch der überleitende Vortrag „Wenn der Toaster mit der Kaffeemaschine – Sichere Identitäten für IoT-Geräte und Produktionsanlagen“ von Sebastian Rohr, accessec GmbH. Er widmete sich auf humorvolle Weise den Themen „Internet of Things“ und „Industrie 4.0“ und lies keinen Zweifel daran, dass sich die Branche tiefgreifenden Veränderungen unterziehen muss, um sich den technischen Veränderungen anzupassen. Klare Botschaft des Vortrages war die mit Nachdruck formulierte Forderung an alle Betroffenen, IT-Sicherheit, vor allem im Mittelstand, stärker zu priorisieren und sich mit dem Thema Cyber-Insurance auseinanderzusetzen. 

Weitblick: Einsatz digitaler Techniken in der Versicherungswirtschaft

An seine Vorredner anknüpfend referierte schließlich Diederik Sutorius, VOV GmbH, speziell über den „Einsatz digitaler Techniken in der Versicherungswirtschaft“. Nachdem die Bedeutung von Begriffen wie Digitalisierung, Big Data, Blockchain und Artificial Intelligence für die Zuhörer geklärt worden waren, folgte eine beeindruckende Gegenüberstellung der heutigen Digitalisierung mit zukünftigen Szenarien. Auf ebenso kundige wie mitreißende Weise wurden die vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten digitaler Technik in der Versicherungswirtschaft aufgezeigt. Dabei zeigte Sutorius auch ganz konkret auf, was in dem Bereich „Smart Analytics & Machine Learning“ bereits möglich ist und wie dies umgesetzt werden kann. So werde künstliche Intelligenz eingesetzt, um mögliche Ansprüche zu analysieren und hierauf gestützt eine Entscheidungsempfehlung abzugeben. Dabei werde auf mehrere unterschiedliche Informationsquellen zurückgegriffen, die zusammengeführt würden, um ein möglichst korrektes Ergebnis zu erzielen. Durch die Möglichkeit des Systems, „hinzuzulernen“ und sich „automatisch zu verbessern“, werde man in naher Zukunft ein auf künstlicher Intelligenz basierendes System zur Verfügung haben, das Versicherungsansprüche zu analysieren vermag. 

Warum Insurtechs relevant sind und wo sie ansetzen

Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen Impulsvortrag von Mehrdad Piroozram, InsurTech VC, zur Relevanz von Insurtechs in der sich wandelnden Industrie.

 
Julia ParticusKölnSky